Aktuelles aus der Homöopathie

Gerichtsurteil PRO Homöopathie

26.02.2020

Gerichtsurteil pro Homöopathie

Das Landgericht Darmstadt hat entschieden: Ein homöopathischer Hersteller darf seine „HCG 30 Globuli“ und „HCG 30 Tropfen“ weiter herstellen und vertreiben.

Wer hat geklagt?

Der Kläger ist ein Verein dem fast alle Industrie- und Handelskammern in Deutschland, viele Apothekerkammern, Apothekerverbände, Apotheken einschließlich Versandapotheken, Arzneimittelgroßhändler und Pharmaunternehmen angehören. Unter anderem sind dies die großen Pharmaunternehmen Bayer Vital GmbH, Lilly Deutschland GmbH, Merz Pharma GmbH & Co. KGaA, Ratiopharm GmbH, STADA Arzneimittel AG und Sanofi-Aventis Deutschland GmbH.

Wer wurde beklagt?

Der Beklagte ist eine Apotheke, die ein homöopathisches Arzneimittel mit der Bezeichnung „HCG C30 Globuli“ bzw. „HCG C30 Tropfen“ herstellt und vertreibt. Das Produkt wird gemäß dem Homöopathischen Arzneimittelhandbuch (HAB) hergestellt.

Die angegebene homöopathische Verdünnungsstufe C30 ist derart verdünnt, dass die verwendete Ausgangssubstanz mit den derzeit bekannten wissenschaftlichen Methoden nicht nachweisbar ist. Ausgangsstoff des homöopathischen Arzneimittels ist das Schwangerschaftshormon HCG.

Was wurde an dem Produkt bemängelt?

Der Kläger behauptet, dass sich entgegen der Produktbezeichnung das Hormon HCG nicht in dem verkauften Produkt befindet. Der Produktname solle lediglich den Käufer beeinflussen, der davon ausgehe, dass er ein Produkt mit HCG kaufe. Tatsächlich bestünde das Produkt aus 100 % Zucker. Deshalb gäbe es die Möglichkeit, dass Kunden mit der Einnahme einen notwendigen Arztbesuch unterlassen und sich selbst in Gefahr bringen würden.

Das Urteil

Die Klage wurde am 30.01.2020 vom Landgericht Darmstadt abgewiesen.

Mit welcher Begründung wurde die Klage abgewiesen?

Die Begründung des Landgerichts ist bemerkenswert:

„… dass ein Ausgangsstoff bei der verwendeten Dosierung „C30“ aufgrund der extremen Verdünnung mit den bisher bekannten wissenschaftlichen Methoden nicht mehr nachweisbar ist, führt nicht dazu, dass angenommen werden kann, dass der Stoff tatsächlich nicht in dem homöopathischen Medikament enthalten ist.“

Das Gericht geht davon aus, dass dieser Sachverhalt den Nutzern bekannt ist. Auch greifen viele Homöopathie-Anwender gerade wegen dieser Tatsache zu homöopathischen Mitteln, weil diese daher weniger Nebenwirkungen auslösen können. Das Landgericht geht daher davon aus, dass eine Irreführung der Nutzer nicht vorliegt.

Warum ist das Urteil so wichtig?

Wäre das Urteil für den Kläger positiv ausgegangen, bestünde die Gefahr, dass homöopathische Arzneimittel in der Potenz C30 nicht mehr in der bisherigen Form über die Apotheken verkauft werden könnten.

Ein Vertreter des Klägers hat bestätigt, dass der Kläger ein Verbot aller homöopathischen Arzneimittel in der Potenz C30 anstrebt und weitere Abmahnungen gegen ähnliche Produkte mit der Bezeichnung der Ausgangssubstanz und der Potenz C30 bereits in Vorbereitung sind.

Das Landgericht schreibt in seiner Urteilsbegründung:

„Ein solches faktisches Verbot dürfte sicherlich nicht im Sinne der Verbraucher sein, die – aus welchen Gründen auch immer – von einer gewissen Möglichkeit der Wirksamkeit homöopathischer Arzneimittel, auch in der Verdünnung C30 ausgehen.“

Autorin: Heilpraktikerin Ulrike Schlüter

Quellen

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200000259

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